6405 Immensee

Arthernstr. 116, Schweiz

Telefon

+41 41 850 92 50

AGB der Rubickon / Unicorn Property AG

1. Allgemeines

1.1. Telefon-Auftragsdienst ist ein fixer Basis-Hausservice der Unicorn Property AG – Rubicon - Services (nachfolgend UPAG – Rubicon genannt) der ausschliesslich im Abonnement buchbar ist. Die Einsatzzeit, -Dauer und der Ort wird in der Abonnements-Vereinbarung einmalig festgesetzt. Änderungen der Abonnements-Vereinbarung erfordern die beidseitige Zustimmung der Parteien.

1.2. Nicht zu dem Basis-Service gehören Sekretariatsdienste, Miete der Sitzungszimmer und Domizilgewährung ausserhalb dieser Definitionen, die mit Einzelstunden berechnet werden und in Bezug auf Zeit und Ort individuell gebucht werden können. Diese Spezialdienste werden jeweils pro Einsatz separat vereinbart.

2. Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag gilt mit der Unterzeichnung des Abonnementsvertrages durch den Kunden und der Nicht-Ablehnung durch UPAG - Rubicon innert 5 Werktagen als rechtsgültig abgeschlossen. Vor Ablauf der Frist entsteht keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien.

2.2. Allfällige spezielle Abmachungen im Abonnementsvertrag gehen vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

3. Leistungsumfang

3.1. Nach Zahlungseingang der ersten Abonnementsgebühr erbringt UPAG - Rubicon die im Abonnementsvertrag umschriebene/n Dienstleistung/en.

3.2. UPAG - Rubicon behält sich das Recht vor, den Mitarbeitenden für die Erbringung der Dienstleistung einzuplanen, der(die) einfach verfügbar und am besten für die erfolgreiche Erfüllung der Aufgabe qualifiziert und geeignet ist. Natürlich versucht UPAG - Rubicon im Interesse des Kunden so gut wie möglich dieselbe Person über eine möglichst lange Dauer einzusetzen.

4. Nachweis der Leistungserbringung

4.1. UPAG - Rubicon hält den Umfang ihrer für den Kunden erbrachten Dienstleistungen im eigenen EDV-System fest und rechnet aufgrund dieser Daten ihren Aufwand regelmässig ab.

4.2. Der Kunde hat die Möglichkeit, die Höhe der Abrechnung innert 5 Tagen zu beanstanden. Ohne Beanstandung gilt die Abrechnung nach Ablauf von 5 Tagen als vom Kunden anerkannt. Erbrachte Dienstleistungen gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn nicht innert 24 Stunden Einsprache per Einschreiben / Rückschein erhoben wird.

4.3. Bei Bestreitung der Abrechnung anerkennt der Kunde die EDV-Aufzeichnungen von UPAG - Rubicon als Grundlage für die UPAG - Rubicon vertraglich geschuldete Vergütung. UPAG - Rubicon erbringt durch Vorlage der den Kunden betreffenden EDV-Systemausdrucke den hinreichenden, rechtsgenüglichen Nachweis für ihre Leistungserbringung.

5. Pflichten des Kunden

5.1. Der Kunde ist zur fristgerechten Zahlung der im Abonnementsvertrag vereinbarten Vergütung an UPAG - Rubicon verpflichtet. Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusiv Mehrwertsteuer.

5.2. UPAG - Rubicon stellt, besondere Vereinbarung im Abonnementsvertrag vorbehalten, monatlich im Voraus für ihre Dienstleistungen Rechnung. Sämtliche Rechnungen sind ab Erhalt zahlbar innert 14 Tagen. Bei Zahlungsverzug wird eine Mahngebühr von CHF 15.- fällig bzw. CHF 30.- bei einer weiteren Mahnung.

5.3. Änderungen der Preise werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Dem Kunden steht das Recht des Vertragsrücktritts zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu, falls er dies 20 Tage vor Inkraftsetzung der neuen Konditionen schriftlich mitteilt.

5.4. Spezielle oder Nicht-Standard-Dienstleistungen werden bei telefonischer Kundenbestellung jeweils vom Kundendienst offeriert. Zur Minderung unseres Risikos kann für die Dienstleistungserbringung eine Vorauszahlung verlangt werden.

5.5. Von UPAG - Rubicon auf Wunsch des Kunden zusätzlich erbrachte, nicht gemäss Abonnementsvertrag von ihr geschuldete Dienstleistungen werden dem Kunden gemäss Aufwand separat nach den jeweils gültigen Ansätzen verrechnet.

5.6. Ausserhalb der vereinbarten Einsatzzeiten dürfen den Mitarbeitenden keine Aufträge direkt vermittelt werden. Alle Einsätze ausserhalb dieser Zeiten müssen über den Kundendienst der UPAG - Rubicon disponiert werden.

5.7. Der Initialaufwand für die Inbetriebnahme der Dienstleistungen wird mit den Initialkosten eingefordert (ausgenommen bei Telefondienst).

5.8. UPAG - Rubicon erhebt in der Regel eine monatliche oder wöchentliche Pauschale. Sollte der tatsächliche Aufwand die monatliche Pauschale überschreiten, so hat UPAG - Rubicon das Recht diese Pauschale entsprechend anzupassen sowie eine Nachverrechnung vorzunehmen.

5.9. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist UPAG - Rubicon berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen sowie fristlos vom Abonnementsvertrag zurückzutreten.

5.10. Aus Neutralitätsgründen können wir Unternehmen mit politischer, mystischer oder religiöser Natur nicht annehmen. Welches Unternehmen unter einen dieser Punkte fällt, liegt im Ermessen der UPAG - Rubicon.

6. Beginn, Dauer und Kündigung

6.1. Die Dienstleistungen werden ab dem vertraglich festgelegten Datum, jedoch nicht vor Zahlungseingang der ersten Abonnementsgebühr, erbracht.

6.2. Unbefristete Verträge sind mit einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens auf das Ende der im Abonnementsvertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer oder auf Ende einer Rechnungsperiode schriftlich kündbar. Eine Rückerstattung für die nicht genutzten Monate bzw. nicht genutzter Dienstleistung ist nicht möglich.

6.3. Bei unterlassener Kündigung gelten alle Vereinbarungen auf unbestimmte Dauer als stillschweigend fortgesetzt. Die Kündigungsfrist beträgt dies falls ein Monat auf das Ende eines Monats.

6.4. Jede unter Missachtung dieser Kündigungsfristen und Termine ausgesprochene Kündigung gilt, wichtige Gründe vorbehalten, als zur Unzeit erfolgt und verpflichtet zur Leistung einer monatlichen Minimalpauschale.

7. Mängelbeseitigung

7.1. Zur Anpassung allfällig mangelhafter Dienstleistungen hat der Kunde UPAG - Rubicon eine angemessene Frist zu gewähren und bei Anpassungen, welche seine Mitwirkung erfordern, Hand zu bieten.

8. Aussetzung der Dienstleistung

8.1. UPAG - Rubicon ist bei Zahlungsverzug des Kunden weiter berechtigt, ihre Dienstleistungen, nach diesbezüglicher Androhung und Nachfristansetzung, einzustellen, bis der Kunde die fälligen Verbindlichkeiten vollständig bezahlt hat. Der Kunde schuldet der UPAG - Rubicon gemäss Aufwand die Kosten für die Wiederinbetriebnahme der Dienstleistung.

8.2. Die von UPAG - Rubicon erbrachten Dienstleistungen dürfen nicht an Dritte zugänglich gemacht werden. Bei Missbrauch durch Dritte behält sich UPAG - Rubicon das Recht vor, nach Rücksprache mit dem Kunden, ihr geeignet erscheinende Massnahmen zu ergreifen, insbesondere die Erbringung der Dienstleistungen auszusetzen.

8.3. Der aus dem Missbrauch der Dienstleistungen zusätzlich entstandene Aufwand ist UPAG – Rubicon zu entschädigen.

9. Haftung

9.1. UPAG - Rubicon übernimmt gegenüber dem Kunden keine Haftung für irgendwelche Schäden, die sich im Zusammenhang mit der sachgemässen Erbringung ihrer Dienstleistungen ergeben. Der Kunde ist verpflichtet unsachgemässes Verhalten der Mitarbeitenden sofort an die Geschäftsleitung der UPAG - Rubicon zu melden, damit entsprechende Schritte unternommen werden können und Schäden behoben werden können.

9.2. Verzögerungen oder Nichterfüllung der vereinbarungsgemässen Verpflichtungen durch eine Partei gelten als durch höhere Gewalt bewirkt, wenn und soweit diese durch einen staatlichen Akt, Streik, Feuer, Überschwemmungen, Explosion, Aufruhr, Krieg, Sabotage, durch Ausfall der Infrastruktur (Telefon- und Stromnetze) oder irgendwelche ähnliche Ursachen hervorgerufen worden sind, die sich der Kontrolle durch die Partei, welche säumig ist, entziehen, vorausgesetzt, die säumige Partei holt die betreffenden Handlungen innerhalb angemessener Frist nach Ende bzw. Beseitigung der Ursache/n nach.

9.3. Die gegebenen Garantien und Haftungserklärungen sind abschliessend. Der Kunde anerkennt, dass keine bei UPAG - Rubicon angestellte Hilfsperson zur Abgabe weitergehender Garantien und Haftungserklärungen berechtigt ist.

10. Datenschutz/Geheimhaltung

10.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass sämtliche ihn betreffende, Daten zu optimalen und persönlichen Dienstleistungserbringung gespeichert werden und für interne Marketingzwecke und Optimierungs-Massnahmen verwendet werden dürfen.

10.2. UPAG - Rubicon verpflichtet sich, die ihr durch den Kunden anvertrauten oder anderweitig im Zusammenhang mit vorliegendem Vertrag bekanntwerdenden Daten, Adressen oder Unterlagen, absolut vertraulich zu behandeln und ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung umfasst das Telefon-, Bank- und Geschäftsgeheimnis und gilt auch über die Vertragsdauer hinaus.

10.3. UPAG - Rubicon verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Datenschutzgesetzes einzuhalten.

11. Unwahrheiten - Arbeit gegen Treu und Glauben / Respekt

11.1. UPAG - Rubicon gibt keine Unwahrheiten an Anrufer weiter - auch nicht im Auftrag des Kunden. Wird dies wiederholt vom Kunden gefordert, behält sich UPAG - Rubicon das Recht vor mit einmaliger schriftlicher Vorankündigung, nach einer Nachfrist von 30 Tagen fristlos vom Abonnementsvertrag zurückzutreten.

11.2. UPAG - Rubicon pflegt mit seinen Kunden eine Zusammenarbeit auf der Basis von gegenseitigem Respekt. Tritt der Kunde gegenüber den Mitarbeitenden der UPAG - Rubicon wiederholt in entwürdigender Weise auf, behält sich das Recht vor mit einmaliger schriftlicher Vorankündigung, fristlos vom Abonnementsvertrag zurückzutreten.

12. Schlussbestimmungen

12.1. Ein Wechsel der Vertragspartei ist nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung von UPAG - Rubicon zulässig.

12.2. Jede Änderung und Ergänzung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen im Voraus der Schriftform. Nachträgliche mündliche Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind ungültig.

12.3. Schriftliche Mitteilungen von UPAG - Rubicon an den Kunden gelten als spätestens am siebten Tag nach der Postaufgabe vom Kunden empfangen.

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

13.1. Diese Geschäftsbedingungen und ihre Auslegung unterstehen ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind ausschliesslich die Gerichte in Schwyz zuständig